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Landtagswahl am 8. März 2026
Am 8. März 2026 wählt Baden-Württemberg einen neuen Landtag. Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Gewählt wird in 70 Wahlkreisen.
Zum ersten Mal gilt ein reformiertes Wahlrecht mit zwei Stimmen und ein Wahlalter ab 16 Jahren.
Ausführliche Informationen erhalten Sie im Internetportal der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB). Hier finden Sie auch alle weiteren Angebote der Landeszentrale:
www.landtagswahl-bw.de/landtagswahl-2026-in-baden-wuerttemberg
Öffentliche Bekanntmachungen für die Landtagswahl am 8.März 2026
Wahlbenachrichtigung
Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Aspach eingetragen sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Diese amtliche Wahlbenachrichtigung wird ab Dienstag, 3. Februar 2026 durch die Deutsche Post verschickt.
Wer bis zum 15. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber wahlberechtigt ist, muss sich mit dem Bürgeramt in Verbindung setzen.
Buergeramt@aspach.de oder 07191 212-225 oder 226.
Landtagswahl 2026 – Briefwahl
| Die Landtagswahl findet am 8. März 2026 statt. Wer per Briefwahl teilnehmen möchte, kann seine Unterlagen hier beantragen . |
Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 15. Februar 2026 die Wahlbenachrichtigung per Post.
Für die Briefwahl muss ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei dem für den Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständigen Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Fax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Ausführliche Informationen über die Möglichkeit Briefwahl zu beantragen, enthält die Wahlbenachrichtigung.
Die Briefwahl kann auch persönlich bei dem Bürgermeisteramt beantragt werden. Dies hat zugleich den Vorteil, dass sofort vor Ort gewählt werden kann. Wer Briefwahlunterlagen für eine andere Person beantragen oder abholen will, benötigt hierzu eine schriftliche Vollmacht. Mit diesen Einschränkungen soll der Gefahr von Missbräuchen bei der Briefwahl begegnet werden. Eine schriftliche Vollmacht ist auch zwischen Eheleuten und sonstigen Familienangehörigen erforderlich.
Briefwählern wird empfohlen, die Hinweise in den Unterlagen, insbesondere auf der Rückseite des Wahlscheins, sorgfältig zu beachten. Insbesondere muss bei der Briefwahl die Versicherung an Eides statt über die persönliche Stimmabgabe unterschrieben werden; dieser Abschnitt darf nicht vom Wahlschein getrennt werden. Weiter wird empfohlen, Wahlbriefe, die mit einem Postunternehmen befördert werden sollen, möglichst frühzeitig aufzugeben, weil die Stimmabgabe nur gültig ist, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, bei der Stelle eingegangen ist, die auf dem Wahlbriefumschlag angegeben ist. Die Landeswahlleiterin empfiehlt deshalb, den Wahlbrief so rechtzeitig aufzugeben, dass er spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag von der Post weitertransportiert werden kann. Wem das zeitlich nicht gelingt, sollte den Wahlbrief bei der angegebenen Adresse "Backnanger Straße 9, 71546 Aspach abgeben oder einwerfen, um sicherzugehen, dass seine Stimmen im Wahlergebnis berücksichtigt werden.
Besonderheit - Repräsentative Wahlstatistik bei der Briefwahl
In landesweit ausgewählten Wahlbezirken und Briefwahlbezirken mit mindestens 500 Wahlberechtigten wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt, mit der das Wahlverhalten verschiedener Bevölkerungsgruppen untersucht wird. Erhoben werden die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht der Wähler.
In den Auswahlbezirken - bei uns in Aspach in Bezirk 2 der Briefähler darf nur mit Stimmzetteln gewählt werden, die zusätzlich zum Inhalt des „normalen“ Stimmzettels einen Aufdruck über die Altersgruppe und das Geschlecht enthalten. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist dadurch nicht zu befürchten. Die betroffenen Wahlberechtigten werden von ihren Gemeinden rechtzeitig individuell oder durch öffentliche Bekanntmachung informiert. Nähere Einzelheiten enthält auch ein Flyer mit Informationen der Landeswahlleiterin und der Präsidentin des Statistischen Landesamtes.
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wahlberechtigt bei der Landtagswahl sind Deutsche, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Damit sind bei der Landtagswahl am 8. März 2026 erstmals auch 16- und 17-Jährige wahlberechtigt. Bei der Landtagswahl 2021 galt für die Wahlberechtigung noch das Mindestalter 18 Jahre.
Nicht wahlberechtigt sind Deutsche, die in einem anderen Bundesland mit der einzigen oder der Hauptwohnung oder im Ausland leben. Ausländer sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in Baden-Württemberg lebenden Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass der Wahlberechtigte in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Zuständig hierfür ist das jeweilige Bürgermeisteramt.
Wählbar ist grundsätzlich jede bei der Landtagswahl wahlberechtigte Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Bei (Ersatz-)Bewerbern für einen Kreiswahlvorschlag ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in dem Wahlkreis, in dem die Kandidatur erfolgt, nicht erforderlich. Alle Kandidaten müssen aber mindestens drei Monate vor dem Wahltag eine Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg innehaben.
Ermittlung des Wahlergebnisses und Präsentation
Die Stimmenauszählung erfolgt unmittelbar nach Schließung der Wahllokale. Noch am Abend des Wahltags wird ein vorläufiges Wahlergebnis ermittelt.
In den Tagen nach der Wahl werden die Feststellungen der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände durch die Kreiswahlleiter sowie die Kreiswahlausschüsse überprüft. Der Kreiswahlausschuss stellt dann das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Im Anschluss an die Feststellungen der Kreiswahlausschüsse ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land sowie das Ergebnis der Landeslistenwahl.
Das endgültige Wahlergebnis im Land sowie die gewählten Bewerber werden anschließend im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.


