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Die Ortskernsanierung Großaspach
Im Rahmen der Sanierung „Am Klöpferbach“ soll durch verschiedene Maßnahmen die Stärkung des Ortskerns Großaspach als Zentrum für den Einzelhandel sowie eine qualitätsvolle Wohnnutzung durch Revitalisierung von leerstehenden Gebäuden, Neuordnungen und Modernisierung der Bestandsgebäude erreicht werden. Mit den Sanierungsmitteln soll der Ortskern deutlich aufgewertet und somit die Aufenthaltsqualität nachhaltig verbessert werden.
Städtebauliche Erneuerung „Am Klöpferbach“ Aspach
Zum 01.01.2018 erfolgte die Aufnahme in das Landessanierungsprogramm mit einem Förderrahmen i.H.v. € 1.000.000. Der Anteil des Landes Baden-Württemberg beträgt 60%, der kommunale Anteil 40%. Der Bewilligungszeitraum endet zum 30.04.2027.
Am 11.03.2019 hat der Gemeinderat die Sanierungssatzung beschlossen. Diese ist rechtswirksam seit 21.03.2019. In 2021 erfolgte eine Aufstockung des Förderrahmens auf insgesamt € 1.666.667.
Die wesentlichen Sanierungsziele umfassen
- Verbesserung der Wohnverhältnisse und des Wohnumfeldes
- Modernisierung des Wohnungs-/Gebäudebestandes
- Revitalisierung von leerstehenden Gebäuden
- Nutzung vorhandener Innenentwicklungspotenziale
- Schaffung von barrierefreien seniorengerechten Wohneinheiten
- Aufwertung Wohnumfeld, Entsiegelung von Hofflächen
- Neubau Gemeindezentraum, Erweiterung Bibliothek
Die aktive Mitwirkungsbereitschaft der privaten Eigentümer ist ein wichtiger Faktor, damit die Ortsmitte von Aspach als attraktiver Wohnstandort zukunftsfähig gestaltet werden kann.
Als Anreiz für die Privaten hat der Gemeinderat mit Satzungsbeschluss die Förderquoten für private Eigentümer beschlossen.
Eigentümer deren Gebäude im Sanierungsgebiet liegt, haben die Möglichkeit einen Sanierungszuschuss für energetische und bautechnische Modernisierungsmaßnahmen, in Anspruch nehmen zu können. Ebenso können Abbruchkosten gefördert werden. Wichtig: vor Auftragsvergabe bzw. Baubeginn ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Gemeinde abzuschließen.
Interessierte Eigentümer können sich für eine weitere Beratung mit dem beauftragten Sanierungsträger, die STEG Stadtentwicklung, Heilbronn, unter: 07131/9640-12 oder marion.buerkle@steg.de in Verbindung setzen.
Weitere Hinweise
Gem. § 143 Abs. 2 BauGB erfolgte der Eintrag des Sanierungsvermerks in die Grundbücher. Zur Steuerung der Sanierungsziele wurde die Sanierungssatzung unter Einbeziehung des § 144 BauGB – Genehmigungspflichtige Vorhaben – wie z.B. Grundstücksrechtsgeschäfte, Eintragung von Grundschulden/Baulasten, Grundstücksteilungen und Bauvorhaben beschlossen.
Die Sanierungssatzung wird im umfassenden Verfahren unter Einbeziehung der §§ 152-156 a BauGB durchgeführt. Dies bedeutet, dass spätestens zum Ende der Sanierung bei Feststellung einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung die Möglichkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen besteht. Des Weiteren gelten die Maßgaben des § 153 Abs. 2 BauGB der Kaufpreisprotokolle durch die Gemeinde.
Wie hoch sind die Zuschüsse?
Baumaßnahmen/Modernisierung
Eine Förderung erfolgt ab einem Mindestinvestitionsvolumen in Höhe von € 15.000,--
Max. Kostenerstattungsbetrag
Wohn- und Geschäftsgebäude 25% € 20.000,--
Denkmalgeschützte bzw. Gebäude mit besonderer
Städtebaulicher Bedeutsamkeit 35% € 20.000,--
Bei Investitionsaufwand bis €15.000,-- Abschluss einer Nullsummenvereinbarung möglich für steuerliche Abschreibung gem. §7h, 10f, 11a EStG
Ordnungsmaßnahmen/Abbruch
Max. Kostenerstattungsbetrag
Abbruch- u. Abbruchfolgekosten bei
Neubebauung entsprechend Sanierungszielen 100% € 15.000,--
Mindestausbaustandard
Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist daher auf folgende Punkte zu achten:
Beseitigung baulicher Mängel im Bereich des Dachs und Dachstuhls, an der Fassade und an den tragenden Bauteilen.
Eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich des Daches, der Fenster und der Außenwand muss erreicht werden.
Ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem sollte vorhanden sein,
dabei sind auch alternative Energieträger (Solarenergie) denkbar.
Jede Wohnung muss einen eigenen Abschluss aufweisen.
Sämtliche Installationen im Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den heutigen technischen Anforderungen entsprechen.
Ein schadhafter Außenanstrich ist zwingend zu erneuern.
Erneuerungsmaßnahmen und Neubauten haben der Ortsbildpflege zu dienen. Dies wird in den jeweiligen Einzelfällen entschieden