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Aus der Sitzung
Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 28.11.2022
1. Zweckverband Industrie- und Gewerbegebiet Lerchenäcker - Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2023
Den Gemeinderäten wurden der Haushaltsplan sowie die Haushaltssatzung vorab zugesandt. Der Geschäftsführer des Zweckverbandes Herr Zipf stellte in der Sitzung Haushaltsplan und Haushaltssatzung vor.
Im ersten und zweiten Bauabschnitt sind zwischenzeitlich sämtliche Grundstücke veräußert. Grunderwerb und Erschließung für den dritten Bauabschnitt sind weitgehend abgeschlossen. Dort wurden knapp 10 ha veräußerbare Flächen entwickelt. Davon sind bereits 70.056 m² veräußert. Für die restlichen Bauflächen (28.706 m²) gibt es bereits mehrere Investitionen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass eine zügige Vermarktung der Restflächen in 2023 erfolgen wird. Die Entwässerungsanlagen werden ebenfalls 2023 fertiggestellt sein.
Hinsichtlich des zweiten B14-Anschlusses ist die Planung mit der Landesverwaltung abgestimmt. Mit dem Beginn der Bauarbeiten kann voraussichtlich in 2025 gerechnet werden. Das Planungsbüro geht von einer zweijährigen Bauzeit aus. Im südlich angrenzenden Zweckverbandsgebiet ist eine untergeordnete vierte Erweiterung des interkommunalen Gewerbegebietes geplant. Die Stadt Backnang ist Mitte 2021 in das Bauleitplanverfahren eingestiegen. Mit einem Abschluss ist in 2023 zu rechnen. Die zusätzliche Bruttobaufläche liegt bei etwa 1,2 ha. Der Grunderwerb wurde bereits getätigt. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes sind Nachzahlungen zu leisten. Die Erschließung des Gebietes wird 2023 erfolgen. 2023 ist auch mit Grundstückserlösen zu rechnen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 sowie den Finanzplan mit Investitionsprogramm 2022-2026 des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbegebiet Lerchenäcker.
2. Lärmaktionsplan zur Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie
Das Büro PLANUNG + UMWELT stellte in der Sitzung den Entwurf der 3. Stufe des Lärmaktionsplanes vor. Nachdem sich die 2. Stufe im Jahr 2016 nur auf die Hauptverkehrsstraßen gemäß der Kartierung der LUBW (Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg) bezogen hat, wurden in der 3. Stufe weitere Straßen miteinbezogen. Die von der LUBW durchgeführte Lärmkartierung berücksichtigt sämtliche übergeordneten Straßen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen) mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kfz pro Jahr bzw. 8.200 Kfz pro Tag.
Auf eigenen Wunsch wurde nun mit der Erweiterung der Kartierungsstrecke ein Gesamtbild der Verlärmung auf der Gemarkung Aspach gezeichnet, um eine aussagekräftige Lärmberechnung möglichst aller betroffenen Gebiete zu erstellen:
• Landestraßen L 1115, L 1118 und L 1124
• Kreisstraßen K 1830, K 1831, K 1833, K 1904, K 1828, K 1904 und K 1607
Für die Erstellung des Lärmaktionsplans wurden die Verkehrszahlen aus der Verkehrszählung für das IVK Aspach der Planersocietät aus dem Jahr 2019 sowie aus Einzelerhebungen der Verkehrsbehörde Backnang aus den Jahren 2021 und 2022 verwendet. Auf Grundlage dieser Daten wurde die Lärmbelastung entlang der Kartierungsstrecken berechnet.
Weiterhin wurden entlang der Lärmschwerpunkte die Fassadenpegel gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 ermittelt und analysiert. Damit sollte sichergestellt werden, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Umsetzung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen entsprechend den „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien StV)“ entlang der Lärmschwerpunkte erfüllt sind.
Entsprechend der Lärmanalyse wurden Lärmschwerpunkte in Großaspach, Kleinaspach und Rietenau ermittelt. Die Berechnungen haben Lärmpegel für einen gewissen Personenkreis in Aspach ergeben, mit denen Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen sind. Diese sind im beigefügten Lärmaktionsplan auf Seite 15 genauer beschrieben.
Die vorgenommenen Berechnungen und Analysen stellen die Grundlage zur Ausarbeitung von Lärmminderungsmaßnahmen in den betroffenen Bereichen dar. Nach dem abgeschlossenen Beteiligungsverfahren ist der Lärmaktionsplan, 3. Stufe durch den Gemeinderat zu beschließen und an das LUBW zur Berichterstattung an die EU-Kommission zu übermitteln. Die im LAP beschriebenen Maßnahmen können dann ebenfalls in Zusammenarbeit mit der Straßenverkehrsbehörde umgesetzt werden.
Der Gemeinderat beschloss den Entwurf des interkommunalen Lärmaktionsplans und beauftragte die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit.
3. Neugestaltung des öffentlichen Spielplatzes im Bereich Akazienweg, Rietenau
Sämtliche Spielgeräte die sich auf dem öffentlichen Spielplatz im Bereich des Akazienweges befinden, sind in die Jahre gekommen und in keinem sicherheitsgerechten Zustand mehr. Aus diesem Grund schlägt die Gemeindeverwaltung Aspach vor diese Spielgeräte zu ersetzen. Der Sandkasten und das Klettergerüst bleiben bestehen. Die Rasenfläche ist vom Bauhof bereits angeglichen und eingeebnet worden. Die Vorbereitung für die Raseneinsaat sind ebenso erfolgt. Für die Neugestaltung wurden zwei Angebote eingeholt und verglichen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig den Ausbau des Spielplatzes Akazienweg in Rietenau.
4. Kalkulation Wasserversorgungsgebühr 2023
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2023 war unter anderem auch die Höhe der Verbrauchsgebühr zu prüfen, damit das entsprechende Gebührenaufkommen bei der Wirtschaftsplanung zutreffend veranschlagt werden kann.
Die Neuberechnung hat ergeben, dass die Verbrauchsgebühr vom bisherigen Satz von 2,76 €/m³ auf 2,93 €/m³ zzgl. MwSt. erhöht werden muss. Als Jahresverbrauch wurde für das Jahr 2023 eine Verbrauchsmenge von 475.000 m³ (Vorjahr: 475.000 m³) unterstellt. Der Wasserverbrauch hat sich in den letzten Jahren nach einem deutlichen Rückgang auf rund 400.000 m³ stabilisiert bzw. steigt seit dem Jahr 2009 wieder kontinuierlich an. Bei den Zählergrundgebühren erfolgt keine Anpassung.
Die Ausgaben und Einnahmen wurden ausführlich aufgeschlüsselt. Der Gemeinderat übt sein pflichtgemäßes Ermessen dahingehend aus, die Kostenansätze aus dem Ergebnishaushalt zugrunde zu legen. Zu den Kosten gehören neben den Unterhaltungskosten auch eine angemessene Abschreibung sowie Fremdzinsen einschließlich evtl. Zinsen für innere Kredite und Kassenmittel.
Aufgrund dieser Ergebnisse beschloss der Gemeinderat einstimmig die Erhöhung des Wasserzins auf 2,93 €/m³ sowie die damit einhergehende 13. Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 26.03.2007.
5. Abwassergebührenkalkulation 2023 - 2024
Nach der vorangegangenen Abwassergebührenkalkulation für die Jahre 2021-2022 soll für die kommende Kalkulationsperiode erneut bereits für die kommenden beiden Jahre (2022-2023) ein Gebührensatz kalkuliert werden. Da die Erstellung der Abwassergebührenkalkulation immer einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht, sollen durch diese Vorgehensweise Personal- und auch Finanzressourcen eingespart werden.
Die Kalkulation der Abwassergebühren für die Jahre 2022 und 2022 wurde an das Büro Heyder + Partner Gesellschaft für Kommunalberatung mbH aus Tübingen vergeben. Nach der beigefügten Gebührenkalkulation ergeben sich bei der Abwasserbeseitigung folgende kostendeckende Gebührensätze (unter Einbeziehung von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus den Vorjahren):
Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird nach den angeschlossenen überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Zustimmung zur Gebührenkalkulation von Heyder + Partner vom 15.11.2022 sowie die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätze, Zinssätze und die Abschreibungs- und Verzinsungsmethode. Ebenfalls beschlossen wurde die 12. und 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 26.03.2007.
6. Friedhof - Neukalkulation der Friedhofsgebühren und Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung (GemO) sind die Kommunen verpflichtet, ihre Einnahmen vorrangig aus Entgelten für gemeindliche Leistungen zu beschaffen. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine Orientierung an der Leistungsfähigkeit der Bürger zu beachten. Nach den §§ 13 ff. des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Bei der Kalkulation dieser Gebühren ist darauf zu achten, dass höchstens die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) gedeckt werden. Zu diesen Kosten gehören unter anderem eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals sowie angemessene Abschreibungen. Ferner sind anfallende Verwaltungskosten, Bauhofstunden einschließlich der Gemeinkosten zu berücksichtigen.
Die derzeitigen Friedhofsgebühren wurden zuletzt zum 01. Januar 2018 geändert. Um den Vorgaben des Haushaltsrechts zu entsprechen, ist eine höhere Kostendeckung im Friedhofswesen anzustreben.
Der Kostendeckungsgrad hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
2017: 55,3 %
2018: 52,6 %
2019 (Plan): 50,1 %
2020 (Plan): 43,2 %
2021 (Plan): 45,0 %
2022 (Plan): 49,3 %
Die Anzahl der Bestattungen hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
Der Auswärtigenzuschlag auf die Grabnutzungsgebühr wird künftig nicht mehr erhoben.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die von der Firma Allevo ausgearbeitete Gebührenkalkulation sowie die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung und der Friedhofssatzung.