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Winterdienst 2025
icon.crdate17.10.2025
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Die Gemeinde Aspach führt den seit Jahren bewährten umweltfreundlichen Winterdienst auch in diesem Jahr fort. Salz wird nur auf den Hauptverkehrsstraßen und steilen Wohnstraßen gestreut. Die übrigen Fahrbahnen, also ebene Wohnstraßen, werden in der Regel weder geräumt noch gestreut.
Winterdienst wird hier nur noch bei einem polizeilichen Bedürfnis geleistet, d. h. wenn die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist.
Autofahrer müssen deshalb mehr denn je ihren Wagen und ihre Fahrweise an die winterlichen Verhältnisse anpassen, das heißt:
- Rüsten Sie Ihr Fahrzeug rechtzeitig wintertauglich aus.
- Fahren Sie vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen.
- Halten Sie genügend Abstand zum Vordermann.
- Ermöglichen Sie zu Ihrem eigenen Vorteil immer den Räum- und Streufahrzeugen freie Durchfahrt.
- Benutzen Sie möglichst öffentliche Verkehrsmittel.
Beim Winterdienst auf Gehwegen dürfen noch abstumpfende Streustoffe verwendet werden. Eventuell eintretende Verschlechterung der Begehbarkeit, insbesondere bei Treppen und steilen Gehwegen, müssen auf Hinblick des hohen Stellenwertes des Umweltschutzes in Kauf genommen werden. Nur im Ausnahmefall darf noch Streusalz verwendet werden, siehe § 6 Abs. 2 der Streupflichtsatzung 2002.
Einlaufschächte und Hydranten
Sollten nach Möglichkeit im Rahmen des Winterdienstes freigehalten werden, damit später das Schmelzwasser ablaufen kann. Ebenso sollten die Hydranten, die für Feuerlöschzwecke im Brandfall benötigt werden, freigehalten werden. Es handelt sich um Sicherheitsmaßnahmen, die im Interesse jeder Einwohnerin und jedes Einwohners liegen. Deshalb bitten wir um Ihre Mitwirkung.
Pflichten bei Schneefall und Glatteis
Glatteis oder Schnee stellen sich immer dann ein, wenn gewiss nicht mit Ihnen gerechnet wird. Ist der Gehweg vor dem Haus über Nacht gefroren, so muss man seiner Streupflicht nachkommen. Die Pflichten für diesen Fall ergeben sich aus der Streupflichtsatzung der Gemeinde. Streupflichtig ist der Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße (= öffentlichen Verkehrsfläche) liegen oder von dieser einen Zugang haben. Unter „Besitzer“ versteht man in diesem Fall auch Mieter oder und Pächter.
Wie wird gestreut, mit welchem Material?
Noch vor Jahren ist man mit dem Streusalz sehr sorglos umgegangen und manch einer konnte nicht genug davon verwenden. Inzwischen hat man die Gefahren des Streusalzes für Bäume und Sträucher, für die Umwelt insgesamt, erkannt und versucht das Streusalz durch andere abstumpfende Streumittel wie Splitt und Sand auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Wenn auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Wasser gefährdet werden könnten, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten, so steht es in § 6 unserer Streupflichtsatzung.
In welchem Umfang muss bei Schneefall geräumt werden?
Die Gehwege sind auf einer solchen Breite vom Schnee zu räumen oder aufzutauen, dass die Sicherheit für die Fußgänger gewährleistet ist. Der geräumte oder gestreute Weg muss mindestens einen Meter breit sein, ebenso breit muss auch ein Zugang von der Fahrbahn bis zur Grundstücksgrenze sein.
Wohin mit dem Schnee?
Der beiseitegeschobene Schnee ist auf dem Gehweg anzuhäufen, notfalls am Rande der Fahrbahn. Rinnen und Kanaleinläufe müssen jedoch freigehalten werden!
Kann jedermann seinen Schnee- und Eisfreien Pfad nach Belieben anlegen?
Die getauten oder geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass ein zusammenhängender Gehweg erhalten bleibt.
Was geschieht, wenn man seiner Streupflicht nicht nachkommt, weil man krank oder verreist ist?
Die Verantwortung nimmt dem Streupflichtigen wohl niemand ungebeten ab. Dieser wird aber meistens auf dem Wege der Nachbarschaftshilfe jemanden finden, der für ihn Eis und Schnee beseitigt.
Müssen die Streupflichtigen früh aus dem Bett?
An Werktagen muss bis 07:00 Uhr gestreut und geräumt sein, an Sonntagen bis 09:00 Uhr. Fällt tagsüber Schnee oder bildet sich Glatteis, so muss bis 21:00 Uhr das Kehren, Räumen und Streuen wiederholt werden.
Was ist zu tun, wenn ein Grundstück von der Wohnung aus weit entfernt und an einem Gehweg liegt?
Eigentümer und Besitzer müssen auf jeden Fall streuen und räumen, wenn sich das Grundstück innerhalb des Gemeindegebiets befindet und an öffentliche Straßen grenzt. Der Gehweg oder eine entsprechende Fläche am Rand der Fahrbahn ist in ausreichender Weise vom Schnee zu reinigen und zu streuen. Eventuell einen Dritten beauftragen.
Die Verpflichtung gilt auch für Fußwege und Staffeln!
Die Verpflichtungen der Anlieger gelten auch bei den innerhalb des bebauten Ortsteils liegenden Fußwegen (Verbindungswege) und Staffeln.
Warum streuen, wo doch die meisten Bürger haftpflichtversichert sind?
Verletzt sich ein Passant, wenn weder geräumt oder gestreut worden ist, kann man mit Geld verlorene Gesundheit nicht abgelten. Die Leistung der Versicherung bleibt daher immer nur eine Entschädigung. Man muss schon aus diesem Grund im Interesse der Öffentlichkeit seiner Verpflichtung nachkommen. Sofern sich im Einzelfall hinsichtlich der Räum- und Streupflicht Fragen ergeben oder die Pflichten des Anliegers nicht klar sind so setzen Sie sich bitte mit der Gemeindeverwaltung, Bauamt, in Verbindung.
Auch Fußwege müssen die Anlieger streuen.
Für das Streuen der Verbindungswege (Fußwege), die innerhalb des bebauten Wohnbezirks liegen, sind auch die Anlieger verpflichtet. Die Fußwege sind bei Schneefall zu räumen und falls erforderlich zu streuen (§ 3 Abs. 4 der Streupflichtsatzung 2002).
Da nicht immer klar ist, wer zum Winterdienst verpflichtet ist, werden nachstehend die in Frage kommenden Fußwege aufgeführt:
Wohnbezirk Allmersbach am Weinberg
- Zwischen Gehrnweg und Rietenauer Straße
- Kapellenweg
- Zwischen Silvanerstraße und Lembergerstraße
Wohnbezirk Großaspach
- Zwischen Backnanger Straße und Fliederstraße
- Zwischen Backnanger Straße und Rübengasse
- Zwischen Backnanger Straße und Strümpfelbacher Straße
- Zwischen Dieselstraße und Oberer Hartweg
- Zwischen Eberhardtstraße und Strümpfelbacher Straße (auch Staffeln)
- Zwischen Freihof und Hermann-Schadt-Straße
- Friedhofstraße zwischen Panoramastraße und Hasengasse
- Zwischen Gartenstraße und Fliederstraße
- Zwischen Hauptstraße und Freihof / Mairich (Mühlgasse)
- Zwischen Jahnstraße und Mairichweg
- Zwischen Karlstraße und Strümpfelbacher Straße
- Zwischen Mozartstraße und Silcherstraße
- Zwischen Nelkenstraße und Backnanger Straße
- Zwischen Nelkenstraße und Gartenstraße
Wohnbezirk Kleinaspach
- Zwischen Bottwarweg und Schulstraße
- Zwischen Krummenbachweg und Bottwarweg
- Zwischen Krummenbachweg und Rielingshäuser Straße / Hardtwaldhalle
- Zwischen Schillerstraße (Wendeplatte) und Hornungshofer Weg
- Staffel zwischen Scheffelstraße und Oberstenfelder Straße
- Steinäckerweg
- Zugangswege zu den Gebäuden im Bereich Krummenbach/Steinäcker
Wohnbezirk Rietenau
- Zwischen August-Lämmle-Straße (Schule) und Hofackerstraße
- Brunnengässle
- Zwischen Fasanenweg und Wachtelgasse
- Fuchsgässle
Wir bitten die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke eindringlich, dass sie Ihrer Winterdienstverpflichtung nachkommen, da sie sonst bei Unfällen unter Umständen haftbar gemacht werden können.
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Auch wenn von uns versehentlich ein Fußweg nicht aufgeführt wurde, so besteht für die Angrenzer trotzdem die Räum- und Streupflicht! Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an die Gemeindeverwaltung, Bauamt, damit geklärt werden kann, ob im Einzelfall eine Winterdienstverpflichtung besteht.
Räum- und Streuplan der Gemeinde Aspach
Der Wunsch ist verständlich, dass bei Schneefall oder Eisglätte sofort die Straßen geräumt bzw. gestreut werden. Diesem Wunsch stehen allerdings die Umweltgefahren, vor allem durch den Einsatz von Streusalz, gegenüber. Da der Salzeinsatz - und damit auch die entstehenden Umweltschäden - geringgehalten werden sollen, haben die Kraftfahrer während der Winterzeit Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Bereits seit Jahren haben wir aus Umweltschutzgründen (durch den Einsatz neuer Streuautomaten) den Streusalzverbrauch so weit wie möglich reduziert.
Parkende Fahrzeuge und Winterdienst
Bitte denken Sie, wenn Sie ihr Fahrzeug parken daran, dass noch eine ausreichende Fahrbahnbreite für die Winterdienstfahrzeuge zur Verfügung steht. Sie unterstützen dadurch einen reibungslosen Ablauf des Winterdienstes.



