Hauptbereich
Bebauungsplan "Sportplatzerweiterung Kleinaspach"
Gemeinde Aspach
Rems-Murr-Kreis
Öffentliche Bekanntmachung
In-Kraft-Treten der Satzungen
- Bebauungsplan „Sportplatzerweiterung Kleinaspach“
- Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Sportplatzerweiterung Kleinaspach “
Der Gemeinderat der Gemeinde Aspach hat am 16.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Sportplatzerweiterung Kleinaspach“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Maßgeblich ist der Lageplan vom 02.07.2018 / 06.05.2019 mit Textteil, Begründung mit Umweltbericht und Eingriffs- und Ausgleichsbilanz des Büros Wick und Partner, Stuttgart vom 02.07.2018 / 06.05.2019 / 01.04.2022.
Der Bebauungsplan „Sportplatzerweiterung Kleinaspach“ und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan ist nachfolgend dargestellt:
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können beim Bürgermeisteramt, Rathaus Aspach, Bauamt (Zimmer 3), Backnanger Straße 9, 71546 Aspach während der üblichen Sprechstunden eingesehen werden und über seinen Inhalt Auskunft verlangt werden.
Der Bebauungsplan mit Örtlichen Bauvorschriften wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 und 2 BauGB und § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nach § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) bei der Aufstellung dieses Bebauungsplans wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Aspach, den 02.06.2022
Bürgermeisteramt