![]() DienstleistungenABM-MaßnahmenArbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind von der Agentur für Arbeit geförderte Tätigkeiten, um Arbeitsuchenden bei der Wiedereingliederung in eine Beschäftigung zu helfen oder ein Einkommen zu sichern. Die Bundesagentur für Arbeit führt ABM nicht selbst durch. Sie bedient sich hierzu sogenannter Träger. Träger können Einrichtungen sein, welche die ABM selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
Der Träger muss die arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Verpflichtungen eines Arbeitgebers erfüllen (z.B. Lohn- und Gehaltszahlung, An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung, Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen). Für die Durchführung von ABM erhalten Sie als Träger pauschalierte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt. Die pauschalen Zuschüsse bemessen sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers. Der monatliche Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel
Generelle Zuständigkeit:die Agentur für Arbeit Bezugsort:Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebstätte (beziehungsweise des Ortes, an dem die Maßnahme durchgeführt werden soll) ein. Voraussetzungen:Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie als Träger geeignet sind und eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gewährleisten. Die im Rahmen der ABM zu verrichtenden Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein, das heißt, sie dürfen nicht den freien Wettbewerb beeinflussen beziehungsweise stören. Die Arbeiten sind nur förderungsfähig, wenn sie andernfalls nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt - frühestens nach Ablauf von zwei Jahren - durchgeführt würden. Unterlagen:je nach Art des Trägers:
Ablauf:Sie müssen den Antrag auf Förderung einer Maßnahme schriftlich einreichen. Einen entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Hinweis: Möchten Sie eine bereits bewilligte Maßnahme ändern, müssen Sie den gleichen Antrag stellen. Dieses ist beispielsweise bei Einbeziehung weiterer Arbeiten, Verlängerung der Förderungsdauer, Durchführung anderer als im Antrag auf Förderung bezeichneter Arbeiten erforderlich. Frist:Die Förderungsdauer beträgt längstens zwölf Monate. Ausnahmsweise können bis zu 24 Monate Zuschüsse gezahlt werden, wenn zu erwarten ist, dass der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluss an die ABM in ein längerfristiges Arbeitsverhältnis übernommen wird. Die Förderung darf bis zu 36 Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Sonstiges:Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen" der Agentur für Arbeit. Rechtsgrundlage:
Zuständige Behörden: Agentur für Arbeit Waiblingen Verwandte Lebenslagen:Verwandte Themen:Aktuelle MeldungenSie erfahren alle wichtigen und aktuellen Meldungen des Rathauses in der Rubrik "Aspach aktuell". InformationDie Texte werden über das Service-Modul "s-Komm BW" der komm.on.line GmbH vom Portal service-BW vollständig übernommen und eingelesen. Öffnungszeiten - RathausMontag bis Freitag Außerhalb der Öffnungszeiten ![]() Gemeinde Aspach | Backnanger Straße 9 | 71546 Aspach | Telefon: (+49) 7191 212-0 | Telefax: (+49) 7191 212-39 | E-Mail schreiben © 2010 Gemeinde Aspach - komm.on.line GmbH |